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Grund- und Gewerbesteuer

Gewerbesteuer und Grundsteuer werden aufgrund der vom Finanzamt errechneten Messbeträge unter
Anwendung der in der Haushaltssatzung jährlich festgesetzten Hebesätze erhoben.

Zur Zeit gelten folgende Hebesätze:

Gewerbesteuer 385 v. H. (bis 31.12.2020: 375 v. H.)

Grundsteuer
A - für Land- und Forstwirtschaft 400 v. H. (bis 31.12.2020: 390 v. H.)
B - für alle übrigen Grundstücke  400 v. H. (bis 31.12.2020: 390 v. H.)


Steuerberechnung somit: Meßbetrag X Hebesatz = Jahressteuer.

Die Jahressteuer wird für zurückliegende Jahre in einem Betrag zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Bescheides zur Zahlung fällig. Für das laufende Jahr werden die Beträge auf folgende Raten verteilt 15.02./15.05./ 15.08./ 15.11.. Die Grundsteuer kann auf Antrag einmal im Jahr zum 01.07. bezahlt werden. Diese Anträge sollten spätestens im November des laufenden Jahres für das Folgejahr beim Steueramt gestellt werden.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer solange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde Dettingen verpflichtet, bis der Steuermeßbescheid des Finanzamtes vorliegt. Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt auf den dem Eigentumswechsel folgenden 1.1. Andere Vereinbarungen (z.B. Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde Dettingen nicht.

Folgende Formulare stehen zur Zeit online zur Verfügung:

Einzugsermächtigung - Bitte Formular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an die Gemeinde senden.